MENSCHEN

RECHTE

Der Kanzlei steht für diesen Schwerpunkt ao. Univ. Prof.i.R. Dr. Hannes Tretter von der Universität Wien als externer Rechtsberater zur Verfügung, Co-Gründer und von 1992-2019 Co-Direktor des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte (BIM) sowie Direktor der Straniak Akademie für Demokratie und Menschenrechte.

Da einer der wichtigsten Schwerpunkte der Kanzlei im Bereich der Grund- und Menschenrechte liegt, werden alle von ihr übernommenen Causen auf ihre grund- und menschenrechtliche Relevanz hin überprüft, völlig unabhängig davon, in welchem verfahrensrechtlichen Stadium sich der jeweilige Fall befindet. Denn in allen Instanzen haben Gerichte und Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die in Österreich geltenden verfassungsgesetzlich gewährleiteten Grund- und Menschenrechte zur verfassungskonformen Auslegung von im jeweiligen Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. Gerichte haben darüber hinaus auch die Pflicht, bei Bedenken den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungskonformität der von ihnen anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen anzurufen. Auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen wird die Kanzlei in allen ihr übertragenen Rechtsfällen achten.

Für Adressaten letztinstanzlicher verwaltungsbehördlicher Entscheidungen übernimmt die Kanzlei auch die Aufgabe, diese beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) anzufechten und allenfalls die Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen zu beantragen, soweit sie von diesen in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grund- und Menschenrechten betroffen sind. Das Recht, gesetzliche Bestimmungen wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, haben auch Parteien in von ordentlichen Gerichten in erster Instanz entschiedenen Rechtssachen, soweit gegen diese Entscheidungen Rechtsmittel erhoben wurden.

Die Kanzlei achtet daher darauf, dass mögliche Verletzungen der Grund- und Menschenrechte in innerstaatlichen Verfahren in allen Instanzen geltend gemacht werden, weil dies in allfällig folgenden Beschwerden an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerden darstellt.

Ebenso bedeutsam ist es zu prüfen, ob in einem innerstaatlichen Verfahren, in dem EU-Recht anzuwenden ist, Rechte der EU-Grundrechtecharta verletzt worden sein könnten und diese Bedenken dem österreichischen Gericht vorzutragen. Denn dieses hat die Verpflichtung, in solchen Fällen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzurufen, um in einem Vorabentscheidungsverfahren über Fragen der Auslegung des anzuwendenden EU-Rechts und dessen allfälligen Verstoßes gegen EU-Primärrecht (der „Verfassung“ der EU) zu entscheiden, zu dem die EU-Grundrechtecharta zählt.

Darüber hinaus hat sich die Kanzlei zum Ziel gesetzt, strategische Prozessführungen in Fällen massiver Verletzungen von Grund- und Menschenrechten benachteiligter oder gefährdeter Gruppe anzustrengen, um den Betroffenen den Zugang zum Recht zu ermöglichen oder zu erleichtern.